Rückwirkende Kindergeldzahlung nur noch für sechs Monate möglich

Abweichend von der bisher geltenden Festsetzungsfrist von vier Jahren sieht die ab dem 01.01.2018 geltende Neuregelung des § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Wir empfehlen Ihnen daher, die Anträge zeitnah zu stellen; fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.