Ab dem 1. März kann sich die Rentenhöhe ändern

Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent gesenkt. Gleichzeitig dürfen die Krankenkassen aber einen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag wird - genauso wie der allgemeine Beitrag - von der KVK ZusatzRente und der KVK ZusatzRentePlus einbehalten und direkt an die Krankenkasse abgeführt.

Es ist gesetzlich geregelt, dass sich Änderungen in der Höhe des Krankenversicherungssatzes bei gesetzlichen Renten und auch bei Betriebsrenten immer erst zwei Monate später auswirken. Deshalb wurde für die Monate Januar und Februar 2015 beim Beitragsabzug von der KVK ZusatzRente und der KVK ZusatzRentePlus noch der einheitliche Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent zugrunde gelegt. Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrages wirkt sich erst ab der Rentenzahlung für den März 2015 aus.

Wir werden den Rentenempfängern keine gesonderte Mitteilung über eine eventuelle Änderung des Rentenzahlbetrages zuschicken.

Informationen zur Abführung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der KVK ZusatzRente und der KVK ZusatzRentePlus haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt, das Sie unter dem folgenden Link herunterladen können.

Infoblatt Abzug Kranken- und Pflegeversicherung.pdf

(pdf,  0.23 MB)