Das neue Rentenpaket und seine Auswirkungen auf die
KVK ZusatzRente

Zum 1. Juli tritt das neue Rentenpaket für die gesetzliche Rente in Kraft. Hierin werden insbesondere geregelt:

1. Die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Versicherungsjahren,
2. die Mütterrente
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente.

Auswirkungen des Rentenpakets auf die KVK ZusatzRente:

1. Die abschlagfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Versicherungsjahren
(Altersrente für besonders langjährig Versicherte)

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können diejenigen erhalten, die mindestens 45 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Versicherte des Geburtsjahresganges 1952 und älter können die Rente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Ab dem Geburtsjahrgang 1953 wird die Altersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger können diese Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.

Auswirkung auf die KVK ZusatzRente:

Versicherte, die Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, erhalten auch die KVK ZusatzRente zum gleichen Zeitpunkt und ohne Abschläge, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine KVK ZusatzRente erfüllt sind. 

2. Die Mütterrente

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Ab dem 1. Juli wird allen Müttern oder Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet.

Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten.

Auswirkung auf die KVK ZusatzRente:

Die Mütterrente hat keine Auswirkung auf die KVK ZusatzRente.
Mutterschutzzeiten und Elternzeiten werden hier bereits berücksichtigt.

3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

Menschen, die ab dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente gehen, werden besser abgesichert:
Wer krank ist, nicht mehr arbeiten kann und in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekommt aktuell eine Rente, als hätte er noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter mit dem alten Verdienst gearbeitet. Diese so genannte „Zurechnungszeit“ wird um zwei Jahre - von 60 auf 62 Jahre - verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Von dieser Verbesserung profitieren Versicherte im Alter von unter 62 Jahren, die ab dem 1. Juli 2014 eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Auswirkungen auf die KVK ZusatzRente:

Bei der KVK ZusatzRente wegen Erwerbsminderung wird eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt. Dies ist im Altersvorsorgetarifvertrag-Kommunal (ATV-K) so geregelt. Eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr sieht der ATV-K nicht vor.