Startgutschriften für rentenferne Versicherte: Neue BGH-Urteile

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im November 2007 die Regelungen zu den Berechnungen der rentenfernen Startgutschriften beanstandet. Im Jahr 2011 verständigten sich die Tarifvertragsparteien darauf, die Festlegungen für die rentenfernen Startgutschriften grundsätzlich beizubehalten, aber eine ergänzende Vergleichsberechnung einzuführen, die Nachteile für Versicherte mit langen Ausbildungszeiten (Späteinsteiger) beseitigen sollte.

Diese tarifvertragliche Neuregelung ist nun durch zwei Urteile des BGH vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) für unwirksam erklärt worden. Nach Auffassung des Gerichts wird die seinerzeit festgestellte Ungleichbehandlung auch durch die Neuregelung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt.

Wie geht es weiter?

Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien, sich auf eine verfassungskonforme Neuregelung zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften zu verständigen. Es ist derzeit nicht absehbar, wann dies erfolgt. Nachdem die tarifvertragliche Regelung geschaffen wurde, müssen zunächst die Satzung der KVK ZusatzVersorgungsKasse geändert und die technischen Voraussetzungen für die Neuberechnung der Startgutschriften geschaffen werden.

Abhängig von der möglichen Komplexität der Neuregelung und wegen der hohen Anzahl der betroffenen Fälle kann die Neuberechnung der Startgutschriften anschließend noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

Versicherte und Rentner müssen nicht tätig werden

Wir werden alle Startgutschriften für rentenferne Versicherte automatisch neu berechnen; Versicherte und Rentner müssen also zur Wahrung ihrer Rechte nicht selbst tätig werden.