Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlagen in der Zusatzversorgung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit seinem Urteil (Az. 14 K 155/15) vom 21. Februar 2017 festgestellt, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, in dem die Besteuerung der Umlagen für die Zusatzversorgung geregelt ist, nicht verfassungswidrig ist. Damit bleibt es dabei, dass die Umlagen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Seit dem Jahr 2008 werden die Umlagen allerdings nicht mehr in voller Höhe dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugeschlagen, sondern sie werden gemäß § 3 Nr. 56 EStG zum Teil steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit betrug ab dem Jahr 2008 1 % und steigt stufenweise bis zum Jahr 2025 bis auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung an.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit seinem Urteil vom 20. Februar 2014 entschieden, dass die Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden, nachdem das Bundessozialgericht die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

Nach diesen Urteilen bleibt festzustellen, dass Umlagen zur Zusatzversorgung sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.