Geringfügig Beschäftigte (KVK Zusatzrente)

Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung.
Lediglich kurzzeitig Beschäftigte, deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, sind nicht zur Versicherung in der KVK Zusatzversorgungskasse anzumelden (Ausnahme: Die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und das monatliche Entgelt übersteigt 520 Euro).