Achtung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Nebeneinkünften

Es kommt vermehrt vor, dass sich Arbeitgeber, bei denen Versorgungsempfänger geringfügig beschäftigt sind, als Hauptarbeitgeber im ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale) Verfahren anmelden.

Dies führt automatisch dazu, dass die KVK Beamtenversorgungskasse Nebenarbeitgeber wird und die Versorgungsbezüge - meist rückwirkend - nach Steuerklasse 6 zu versteuern sind, was zu erheblichen Abzügen führt. Für eine rückwirkende Richtigstellung gelten zudem Fristen und oft können die zu viel gezahlten Steuern nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet werden.

Versorgungsbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Steuerrechts.

Wer mehrere steuerpflichtige Einkommen bezieht, muss entscheiden, wer Hauptarbeitgeber und wer Nebenarbeitgeber sein soll. Der Hauptarbeitgeber versteuert nach den Steuerklassen 1 - 5 und der oder die Nebenarbeitgeber nach Steuerklasse 6.

In der Regel wird eine der Steuerklassen 1 - 5 dem höheren Einkommen und die Steuerklasse 6 dem geringeren Einkommen zugeordnet.

Beachten Sie bitte wer Haupt- und wer Nebenarbeitgeber sein soll.

Wichtig ist: Es kann nur ein Arbeitgeber Hauptarbeitgeber sein.

Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.