Energiepreispauschale für versorgungsberechtigte Personen in Hessen („EPP Hessen“)
Bereits mit Newsletter vom 26.09.2022 haben wir Sie darüber informiert, dass sowohl die Rentner_innen als auch die Versorgungsemfänger_innen des Bundes eine einkommensteuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von einmalig 300 € brutto erhalten.
Das Land Hessen wird sich dieser Verfahrensweise anschließen. Mit dem Gesetzesentwurf vom 11.10.2022, welcher am 12.10.2022 in der zweiten Lesung beschlossen wurde soll ebenfalls eine einmalige, steuerpflichtige Energiepreispauschale für versorgungsberechtigte Personen in Hessen ausgezahlt werden.
Die EPP Hessen erhalten Personen, die am 01. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge haben und zu diesem Stichtag im Inland wohnen.
Hier wird die Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen.
Jede versorgungsberechtigte Person darf die EPP nur einmal erhalten. Versorgungsempfänger_innen die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, sind daher von der EEP Hessen ausgeschlossen. Gleiches gilt für versorgungsberechtigte Personen, denen bereits eine EPP gezahlt wurde, bzw. aus einer Nebenbeschäftigung zusteht.
Die Gewährung der EPP Hessen steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Angesichts der kurzen Vorlaufzeit sowie der noch ausstehenden Klärung von Einzelfragen mit dem Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport können wir aktuell nicht garantieren, dass die Auszahlung der einmaligen Energiepreispauschale bereits Anfang Dezember erfolgen kann. Vielmehr gehen wir davon aus, dass die Zahlung Ende Dezember mit den Januarbezügen erfolgen wird. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis.