Gesetze über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 (HBesVAnpG 2025)
Anpassung der Besoldung und Versorgung
Durch dieses Gesetz werden die Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger jeweils linear zum 1. Februar 2025 um 4,8 Prozentpunkte und zum 1. August um weitere 5,5 Prozentpunkte erhöht.
Inflationsausgleichszahlung
Nach dem Hessischen Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung (Hessisches Inflationsausgleichszahlungsgesetz – HInflAusG) erhalten versorgungsberechtigte Personen für die Monate Juni, Juli und November 2024 eine Inflationsausgleichszahlung in der Höhe, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von jeweils 1 000 Euro ergibt, wenn sie an den Stichtagen (15.03.2024, 01.07.2024, 01.11.2024) einen laufenden Versorgungsbezug erhalten haben.
Die Inflationsausgleichszahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
Die KVK Beamtenversorgungskasse hat die Inflationsausgleichszahlung für die Monate Juni und Juli 2024 mit den Versorgungsbezügen des Monats Juli ausgezahlt.
Wichtiger Hinweis
Die Inflationsausgleichszahlung steht versorgungsberechtigten Personen jeweils nur einmal zu. Sollten Sie bereits eine entsprechende Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tarifvertragsrechtlicher Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst erhalten haben, so bitten wir um Mitteilung.
Die Gewährung der Inflationsausgleichszahlung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung