Auswirkungen des 3. Dienstrechtsänderungsgesetzes auf die Beihilfe
Am 11. November 2021 hat der Hessische Landtag das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3.DRÄndG) beschlossen, welches am 23.11.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (Nr.46, S. 718 ff.) veröffentlicht wurde und am 24.11.2021 in Kraft getreten ist. Von den darin enthaltenen Änderungen betroffen ist u.a. die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO).
Die wesentlichen Änderungen sind:
Erhöhung der Beihilfe für Aufwendungen im Todesfall (§ 13 HBeihVO)
- Erhöhung der Beihilfe für Aufwendungen im Todesfall auf einheitlich bis zu 1.200 €
- es erfolgt keine Anrechnung mehr von Sterbe- oder Bestattungsgeldern
- die Beihilfe für die Überführung aufgrund eines Todesfalls während einer Dienstreise oder Abordnung erfolgt
zu einem Bemessungssatz von 100 %
Erhöhung des Bemessungssatzes für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen (§ 15 Abs. 1 HBeihVO)
- Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz auf einheitlich 70 %
- Es erfolgt keine zusätzliche Erhöhung des Bemessungssatzes um 5 % für berücksichtigungsfähige Angehörige bei stationären Krankenhaus- bzw. Anschlussheilbehandlungen erhöht sich der Bemessungssatz gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO auf einheitlich 85 %.
Zahnbehandlungen und Zahnersatz (Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)
- Wegfall der Wartefrist für die Inanspruchnahme von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen und
Zahnersatz (Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HBeihVO müssen bei Behandlungsbeginn nicht
mehr mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst angehören) - Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 50 % beihilfefähig
- Aufwendungen für Material- und Laborkosten durch einen privatliquidierenden Zahnarzt werden nicht mehr
auf die Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung umgerechnet. - Die Notwendigkeit des Formblatts bei funktionsanalytischer und -therapeutischer Leistungen entfällt
Die Beihilfefähigkeit von zwei Implantaten pro Kieferhälfte besteht weiterhin. Es werden keine, im Rahmen
der Eigenvorsorge eingesetzten, Implantate mehr angerechnet - Für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte ist bei Zahnersatz und Zahnkronen als Kassenleistung der
höchstmögliche Festzuschuss als gewährte Leistung anzurechnen (aktuell gemäß § 55 SGB V bei 75 %)
Künstliche Befruchtung (§ 11a HBeihVO)
- Aufwendungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nur für miteinander verheirateten Personen beihilfefähig.
- Die festgelegten Methoden, Indikationen und Versuchszahlen stehen in der neu eingefügten Anlage 5 zur HBeihVO geschrieben.
Diese Änderung tritt bereits rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft.
Familien- und Haushaltshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 HBeihVO)
- Anhebung des Stundensatzes für eine Familien- und Haushaltshilfe von 8,50 € auf 10 €
- Anhebung von 8 Stunden täglich auf höchstens 10 Stunden täglich
Beitragszuschuss für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (§ 15 Abs. 8 HBeihVO)
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses, sowie bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund von Rechtsvorschriften zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, mindert sich der Bemessungssatz nicht mehr um 20 %.
Bisher wurde der Bemessungssatz um 20 % gekürzt, wenn der Zuschuss über 40,99 € lag. Diese Kürzung fällt weg. Personen, die bisher auf diesen Zuschuss ganz oder teilweise verzichtet haben, um den höheren Bemessungssatz zu erhalten, können somit den Zuschuss wieder in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Hinweis:
Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung
Zuschüsse auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich der Bemessungssatz weiterhin
um 50 %.
Keine Zahlungspflicht für Wahlleistungen (mtl. 18,90 €) während der Pflegezeit (§ 6a Abs. 3 HBeihVO)
Während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ruht die Zahlungspflicht des monatlichen Wahlleistungsbetrags.
Sanatorium heißt jetzt Rehabilitation (§ 7 HBeihVO)
- Der bislang verwendete Begriff „Sanatorium“ wird durch „stationäre Rehabilitation“ bzw. „Rehabilitationseinrichtung“ ersetzt.
- Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung von Begleitpersonen eines schwerbehinderten Menschen
oder eines Kindes unter zwölf Jahren sind bis zu 70 % des niedrigsten Satzes der Rehabilitationseinrichtung
beihilfefähig
Anpassung einer Ziffer der Heilpraktiker-Gebührenordnung (Anlage 4 Nr. 35.2)
- Erweiterung der Nr. 35.2 der Gebührenordnung für Heilpraktiker um die Osteopatische Behandlung der Wirbelsäule.
- Der beihilfefähige Höchstbetrag liegt bei 21,- €.
Erhöhung des Grundfreibetrages für Eheleute in Bezug auf den Bemessungssatz (§ 15 Abs. 2 HBeihVO)
Der Grundfreibetrag für berücksichtigungsfähige Eheleute wurde auf das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erhöht. Ehegattinnen bzw. Ehegatten, deren Einkünfte über dieser Grenze liegen, erhöhen nicht den Bemessungssatz.
Diese Änderung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft und wird bereits von der Beihilfestelle angewandt.
Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge bei Hörgeräten (Anlage 3 Nr. 13)
- Die Höchstbeträge für Hörgeräte bei Erwachsenen werden erhöht auf 1.500 €
keine Beschränkung für Hörgeräte bei Kindern
Diese Regelung war bereits als Erlass seit 2016 gültig und wurde nun in die HBeihVO aufgenommen.