Auswirkungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 auf die Gewährung von Beihilfeleistungen nach der Hess. Beihilfenverordnung (HBeihVo)

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, S. 749) veröffentlicht und ist im Wesentlichen am 28.05.2022 in Kraft getreten. Teile des Steuerentlastungsgesetzes sind rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.

Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2022. 

Die Erhöhung des Grundfreibetrages kann sich für Eheleute in Bezug auf den Bemessungssatz des / der Beihilfeberechtigten (§ 15 Abs. 2 HBeihVO) auswirken:

Wenn Ehegattinnen bzw. Ehegatten,

  • nicht selbst beihilfeberechtigt sind
  • und nicht auf Grund einer Beschäftigung, Berufsausbildung, Arbeitslosigkeit oder des Bezugs einer Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
  • und der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin / des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags unter dem Zweifachen des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes liegt,

erhöht sich der Bemessungssatz des/ der Beihilfeberechtigten für das Verheiratetsein um 5 vom Hundert (§ 15 Abs. 1 S. 2 HBeihVO) (weitere Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem § 15 Abs. 2 Nr. 2 HBeihVO).

Die Erhöhung des Grundfreibetrags kann auch Auswirkungen auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten haben. Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes sind Aufwendungen nach den § 6 bis 11a der HBeihVO dann nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin/ des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt.

Durch die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags liegt die beihilferechtliche Einkommensgrenze, also das Zweifache des Grundfreibetrags, für Eheleute im Jahr 2022 bei 20.694 €.

Die Änderungen des steuerlichen Grundfreibetrags und weitere Änderungen können Sie dem Steuerentlastungsgesetz 2022 entnehmen, welches Sie über den nachfolgenden Link erreichen:

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-05-27-StEntlastG2022/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2.022