Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer für die Kindergeldzahlung

Ab dem 01.01.2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die anspruchsberechtigte Person und das Kind durch die steuerlichen Identifikationsnummern (Steuer-ID) identifiziert werden.

Für Kinder, die nach dem 31.12.2015 geboren werden, oder für ältere Kinder, für die ein neuer Kindergeldantrag gestellt wird, ist zwingend die Angabe der Steuer-ID sowohl des Berechtigten als auch des Kindes erforderlich.

Wird das Kindergeld zurzeit laufend an Sie gezahlt, wird die Zahlung ab Januar 2016 nicht eingestellt, auch wenn Sie uns die Steuer-ID noch nicht mitgeteilt haben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Internetseite   zur Verfügung gestellt.

Hier finden Sie auch Informationen, wie Sie die Steuer-ID abfragen können, wenn Ihnen die ursprüngliche Mitteilung nicht mehr vorliegt.