Auszubildende (Versicherungspflicht KVK ZusatzRente)

Auszubildende, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder fallen würden, wenn die Tarifverträge angewandt würden, sind versicherungspflichtig (§ 22 der Satzung).

Damit sind grundsätzlich versicherungspflichtig:

-       Auszubildende, die in Verwaltungen oder Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in
        einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,

-       Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
        Entbindungspflege und Altenpflege (ab 1. Juli 2007),

-       Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen
        Assistenz, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17.09.2018
        (OTA/ATA) (ab 01.03.2018)

-       Schülerinnen und Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz (ab 01.03.2018)

-       Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach
        landesrechtlichen Regelungen (PIA) (ab 01.03.2018)

-       Auszubildende in Betrieben oder Betriebsstellen, auf deren Beschäftigte der TV-V oder TV-WW/NW
        Anwendung findet,

-       Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Beschäftigte ein TV-N Anwendung findet, soweit
        und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wird.

 

 

Merkblatt Versicherungspflicht