Saisonarbeitnehmer (KVK ZusatzRente)
Saisonarbeitnehmer sind versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, es sei denn, dass sie kurzzeitig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV sind.
Saisonarbeitnehmer sind versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, es sei denn, dass sie kurzzeitig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV sind.