Unterhaltsbeitrag (KVK Beamtenversorgung)

Hat eine Beamtin oder ein Beamter erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze und nach Eintritt in den Ruhestand geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet, so steht nach deren bzw. dessen Tod dem überlebenden Partner kein Witwen- bzw. Witwergeld zu. Es kann aber ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, auf den Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen sind.
Nähere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.