Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung

Arbeitgeber, die Mitglied bei der KVK Zusatzversorgungskasse sind, sind verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der KVK Zusatzversorgungskasse zur Versicherung anzumelden.

Zur KVK Zusatzversorgung anzumelden sind:

Grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende, die

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Wartezeit von 60 Umlage-/ bzw. Beitragsmonaten erfüllen können. 1)
  • Beschäftigte, die nicht nach § 19 der Kassensatzung von der Versicherungspflicht ausgenommen sind.

1) Versicherungspflicht besteht nur, wenn die/ der Beschäftigte bis zum Ablauf des Monats, in dem sie/ er die
    Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann, die
    Wartezeit von 60  Beitrags-/Umlagemonaten noch erfüllen kann. Dabei sind frühere Versicherungszeiten,
    die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen.

 

Merkblatt  Versicherungspflicht von A bis Z

 

Wann beginnt die Versicherung?

Die Versicherung wird durch die Anmeldung zur Versicherung begründet. Sie beginnt in der Regel zu dem Zeitpunkt, der auf der Anmeldung angegeben ist.

 

Wann endet die Versicherung?

Die Versicherung endet u.a. bei:

  • Ende des Beschäftigungsverhältnisses
  • Eintritt des Versicherungsfalles (=Rentenfalles)
  • Übernahme in ein Beamtenverhältnis
  • Tod der/des Versicherten
  • Ende der Mitgliedschaft des Arbeitgebers.

Melden Sie Ihre Beschäftigten zum Ende der Versicherung bitte ab. Mit der Abmeldung entsteht eine beitragsfreie Versicherung.