Altersgeld (gültig ab März 2014)
Mitnahme von Versorgungsanwartschaften (§§ 76, 77 HBeamtVG)
Beamtinnen und Beamte auf Zeit oder Lebenszeit haben die Möglichkeit, ihre bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form eines Altersgeldes mitzunehmen. Die Versorgungsanwartschaften bleiben beispw. bei einem Wechsel in die private Wirtschaft erhalten. Das Altersgeld ist eine Alternative zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Berechnung des Altersgeldes und das weitere Verfahren orientieren sich an der üblichen Berechnung des Ruhegehaltes, wenn auch der Schwerpunkt auf den tatsächlichen Dienstzeiten liegt und Vordienstzeiten nach sog. „Kann“-Vorschriften nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Altersgeld setzt eine ununterbrochene fünfjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit beim letzten Dienstherrn im Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit voraus und wird spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam.
Die Zahlung des Altersgeldes erfolgt nur auf Antrag.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
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