Beihilfe und Krankenversicherung

Seit 01.01.2009 gibt es eine generelle Pflicht zur Krankenversicherung. Für Beihilfeberechtigte bedeutet dies die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung. Dieser Krankenversicherungsschutz soll den durch die Beihilfeleistungen nicht abgedeckten Prozentsatz der Aufwendungen ergänzen. Um diesen Krankenversicherungsschutz müssen sie sich selbst bemühen.

Mitglieder der privaten Krankenversicherung

Die Aufwendungen für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beamte sind im Rahmen der HBeihVO ohne Anrechnung der Krankenversicherungsleistungen beihilfefähig. Dies gilt auch für die Aufwendungen ihrer ebenfalls privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Diese Beamten brauchen zustehende Kassenleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, können also
beispielsweise Privatärzte oder Heilpraktiker aufsuchen und Wahlleistungen eines Krankenhauses
beanspruchen. 

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen, die keinen Zuschuss zum
Versicherungsbeitrag erhalten, haben zu dem nachgewiesenen Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, Anspruch auf
Beihilfe (sog. Sachleistungsbeihilfe). Sachleistungen können bis zur Höhe der Krankenversicherungs-beiträge, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate entrichtet wurden
als beihilfefähig berücksichtigt werden. 

Gewährt die Krankenkasse nur Geldleistungen (z.B. Zahnersatz) erhöht sich der Bemessungssatz
zu den sich nach Anrechnung der Kassenleistung beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 %.