In welcher Höhe wird Beihilfe gewährt?
Die Beihilfe wird zu einem bestimmten Bemessungssatz (Prozentsatz) der Aufwendung ausgezahlt.
Der Bemessungssatz beträgt 50 %. Er erhöht sich für Verheiratete auf 55 %, sofern der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist und sein Einkommen im vorletzten Kalenderjahr das Zweifache des steuerlichen Grundfreibetrags nicht überstieg. Er erhöht sich weiterhin für jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind um je 5 %, höchstens jedoch auf 70 %. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird.
Für stationäre Krankenhausleistungen erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %, höchstens jedoch auf 85 %.
Der Bemessungssatz beträgt für Sachleistungen unabhängig vom Familienstand und der berücksichti-gungsfähigen Angehörigen 50%.
Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz auf einheitlich 70%. Es erfolgt keine zusätzliche Erhöhung des Bemessungssatzes um 5% für berücksichtigungsfähige Angehörige. Bei stationären Krankenhaus- bzw. Anschlussheilbehandlungen erhöht sich der Bemessungssatz gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO auf einheitlich 85%.
Für die Höhe des Bemessungssatzes kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an (§ 15 HBeihVO).