Ausgeschlossene Behandlungsarten

Gemäß § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nicht beihilfefähig.

Die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Methoden sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist.

Der Verordnungsgeber hat in der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 2 HBeihVO konkretisiert für welche Behandlungsmethoden ein Beihilfeausschluss gilt:

VV zu § 6 Abs. 2 HBeihVO

1.

Die nachstehenden Methoden sind als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt anzusehen, so dass deren Beihilfefähigkeit unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen ausgeschlossen ist:

1.1

Frischzellentherapie

1.2

Trockenzellentherapie

1.3

Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

ausgenommen Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z.B. mit Aludrin

1.4

Bogomoletz-Serum

1.5

Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)

1.6

Elektro-Neural-Behandlung nach Dr. Croon und Elektro-Neural-Diagnostik

1.7

Vibrationsmassage des Kreuzbeins

1.8

Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

1.9

Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

1.10

Höhenflüge zur Keuchhusten- oder Asthmabehandlung

1.11

Klimakammerbehandlungen

Soweit in Einzelfällen alle anderen üblichen Heilmethoden ohne Erfolg angewandt worden sind, können ausnahmsweise Beihilfen zu Aufwendungen für Klimakammerbehandlungen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

1.12

Therapie mit Regeneresen

1.13

Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

1.14

Gasinsufflationen

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

1.15

Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, BFD-Medikamententest, Decoderdermographie, Mora-Therapie)

1.16

Behandlungen mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr

1.17

Bruchheilung ohne Operation

1.18

Magnetfeldtherapie

Die Therapie mit Magnetfeldern ist wissenschaftlich allgemein nur anerkannt für die Behandlung der atrophen Pseudarthrose sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.

1.19

Brechkraftändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Professor Barraquer

1.20

Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea (Kalkschulter), des Epicondylitis humeri radialis (Tennisellenbogen), der Fasziitis plantaris (Fersensporn) oder der Pseudoarthrosen (nicht heilende Knochenbrüche). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nr. 1800 GOÄ bis zum 3,5-fachen Satz beihilfefähig.

1.21

Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie und mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

1.22

Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z.B. Krankengymnastin) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nr. 4 bis 6 der VV Nr. 3 zu Abs. 1 Nr. 3 zugeordnet.

1.23

Chelat-Infusionstherapie

1.24

Rolfing-Behandlungen

1.25

Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

1.26

Psycotron-Therapie

1.27

Pulsierende Signaltherapie (PST) auch in Form der Kernspinresonanztherapie oder MultiBioSignalTherapie (MBST)

1.28

Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

1.29

Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

1.30

Thermoregulationsdiagnostik

1.31

Behandlung mit Kariesdetektor

1.32

Immunseren (Serocytol-Präparate)

1.33

Kombinierte Serumtherapie (z.B. Wiedemann-Kur)

1.34

Autohomologe Immuntherapien (z.B. ACTI-Cell)

1.35

Immuno-augmentative Therapie (IAT)

1.36

Pyramidenenergiebestrahlung

1.37

Bioresonatorentests

1.38

Cytotoxologische Lebensmitteltests

1.39

Modifizierte Eigenblutbehandlungen (z.B. nach Garthe) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z.B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

1.40

Therapie mit Thymus-Präparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

1.41

Osmotische Entwässerungstherapie

1.42

Biophotonen-Therapie

1.43

Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbebahndlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

1.44

Kinesiologische Behandlung

1.45

Prostata-Hyperthermie-Behandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.

1.46

Ozontherapie

1.47

Schwingfeld-Therapie

1.48

Neurotopische Diagnostik und Therapie

1.49

ATC-Therapie (Autologe-Target-Cytokine) nach Dr. Klehr

1.50

Ayurvedische Behandlungen, z.B. nach Maharishi

1.51

Kirlian-Fotografie

1.52

Zellmilieu-Therapie

1.53

Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z.B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung von Migräne)

1.54

Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

1.55

Heileurhythmie

Im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit kann auch bei anderen als den vorstehend aufgeführten Behandlungsmethoden die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zu verneinen sein.

1.56

Wirbeltherapie nach Dorn

   
   

2.

Bestehen Zweifel, ob eine neue Behandlungsmethode wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und werden diese durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt, ist der obersten Dienstbehörde zu berichten.