Anzeigepflichten der Rentenempfänger

Eintretende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen können Einfluss auf die Höhe der KVK Zusatzrente und der KVK Zusatzrente-Plus haben. Diese Änderungen werden uns nicht automatisch mitgeteilt. Bitte denken Sie daran, uns darüber zu informieren. So wird sichergestellt, dass die Rente stets in der richtigen Höhe gezahlt wird und keine größeren Überzahlungen entstehen, die dann von Ihnen zurückzuzahlen sind.

Die KVK Zusatzversorgungskasse ist insbesondere dann zu informieren, wenn:

  • der Rentenversicherungsträger die Zahlung der gesetzlichen Rente einstellt.
  • sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienst ändert. Der
    neue Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung ist vorzulegen.
  • Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld,
    Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
    Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Verletztengeld bezogen wird.
  • sich die Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung ändert, wenn zum Beispiel eine
    Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente umgewandelt wird. Der neue
    Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung ist vorzulegen.
  • die Erwerbsminderung wegfällt.
  • eine teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder
    eine volle Erwerbsminderungsrente in eine teilweise Erwerbsminderungsrente umgewandelt
    wird. Der neue Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung ist  vorzulegen.
  • sich die Anschrift ändert oder der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt ins Ausland verlegt wird.
  • beim Bezug einer Witwen-/Witwerrente eine erneute Eheschließung erfolgt ist oder eine neue
    Lebenspartnerschaft begründet wurde.
  • beim Bezug einer Waisenrente die Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliges soziales
    bzw. ökologisches Jahr beendet oder unterbrochen wird oder die Unterhaltsbedürftigkeit
    wegfällt, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist