Hinzuverdienst

Es ist wichtig, dass Sie uns Ihren Hinzuverdienst und auch alle Änderungen in der Höhe melden!

Beziehen Sie neben Ihrer KVK Zusatzrente weiteres Einkommen, kann dies Ihre Rente mindern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel Arbeitseinkommen, Krankengeld, Übergangsgeld oder ein zweiter Rentenbezug. Eine KVK Zusatzrente-Plus wird aber nicht auf die KVK Zusatzrente angerechnet! 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen auf eine Rente gelten die Regelungen der Deutschen Rentenversicherung entsprechend:

  • Bezieher einer Regelaltersaltersrente dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.
  • Bezieher einer vorgezogenen Altersrente dürfen seit dem Jahr 2023 ebenfalls unbegrenzt hinzuverdienen. 
  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente dürfen im Jahr 2024 18.558,75 Euro hinzuverdienen. Der über diese Grenze hinausgehende Verdienst wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Ist beispielsweise das Einkommen so hoch, dass die gesetzliche Rente nicht mehr voll sondern nur zu 77 % ausgezahlt wird, wird auch die KVK ZusatzRente in Höhe von 77% der vollen Rente ausgezahlt.
  • Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen im Jahr 2024 mindestens 37.117,50 Euro hinzuverdienen. Die genaue Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet. Der darüber liegende Verdienst wird zu 40 % auf die teilweise Erwerbsminderungsrente angerechnet. Auch hier gilt: die KVK Zusatzrente wird in Höhe des gleichen Anteils gezahlt, zu dem auch die gesetzliche Rente gezahlt wird.
  • Ist das Einkommen so hoch, dass die gesetzliche Rente in voller Höhe ruht, ruht auch die KVK Zusatzrente.

Die KVK Zusatzversorgungskasse prüft in der Regel das Einkommen nicht selbst, sondern orientiert sich an den Ermittlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesem Grund benötigen wir jeden neuen Rentenbescheid, den Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten!

Haben Sie über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen, kann dies zum Ruhen Ihrer KVK Zusatzrente führen. Übersteigt das Krankengeld die gesetzliche Rente, wird der Differenzbetrag angerechnet.

Sind Sie nicht gesetzlich rentenversichert, überprüft die KVK Zusatzversorgungskasse eigenständig, ob Ihr Einkommen die KVK Zusatzrente mindert. Bitte weisen Sie uns hierfür alle Einkünfte sowie deren Änderungen nach.

Für Witwen und Witwer gelten hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung analog. Ihnen verbleibt - selbst nach Anrechnung - ein Anspruch auf mindestens 35% der zustehenden Hinterbliebenenrente.

Für Waisen gibt es keine Einkommensanrechnung, d. h. sie erhalten ihre Waisenrente in voller Höhe auch wenn sie Einkommen (z. B. Ausbildungsvergütung) beziehen.

Auf eine KVK Zusatzrente-Plus wird Einkommen nicht angerechnet!