Ausschlussfrist

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwertes von Sachleistungen beantragt wird (§ 17 Abs. 9 HBeihVO). Die in einer Sachleistungsbescheinigung aufgeführten Sachleistungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. 

Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Antrages bei dem Dienstherrn.