Welche Behandlungen müssen vorher genehmigt werden?

Die Aufwendungen für Heilkuren (§ 8 HBeihVO), Sanatoriumsbehandlungen (§ 7 HBeihVO) und ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind nur bei vorheriger Anerkennung durch den Dienstherrn beihilfefähig. Bitte beachten Sie, dass Ihnen der Anerkennungsbescheid vor Behandlungsbeginn vorliegen muss.