Rentenanrechnung

Die Vorschrift des § 59  Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Rente.
Von einer Rentenanrechnung sind Beamtinnen und Beamte in der Regel dann betroffen, wenn sie neben ihren Pensionsansprüchen noch Rentenansprüche aus einer dem Beamtenverhältnis vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben.

Bei Hinterbliebenen ist die Witwen-/Witwerrente bzw. die Waisenrente anzurechnen.

Sofern die Summe aus Rente und Versorgung eine im Einzelfall zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt, führt dies zu einer Kürzung der Versorgung.

 

Merkblatt Rentenanrechnung

(pdf,  0.07 MB)