Witwen- und Waisengeld

Beim Tod einer Beamtin / eines Beamten auf Lebenszeit oder einer Ruhestandsbeamtin / eines Ruhestandsbeamten erhalten die Hinterbliebenen Witwengeld bzw. Waisengeld.
Voraussetzung für den Anspruch auf Witwengeld ist, dass die Ehe/ Lebenspartnerschaft mindestens drei Monate gedauert hat und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatte.

Das Witwen-/Witwergeld beträgt 55 v. H. des Ruhegehalts, das der/die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er/sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- / Witwergeld in Höhe von 60 v. H. gilt nur für Versorgungsfälle, in denen die Ehe/ Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte/ Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Das Halbwaisengeld beträgt 12 v. H., das Vollwaisengeld 20 v. H. des Ruhegehalts des Verstorbenen.

Bei mehreren Berechtigten dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des zugrunde liegenden Ruhegehalts nicht überschreiten.

Merkblatt Hinterbliebene

(pdf,  0.13 MB)