Sterbegeld

Die Bezüge (Besoldung, Versorgung), die der/dem Versorgungsberechtigten für den Sterbemonat im Voraus gezahlt wurden, bleiben den Erben belassen.

Sterbegeld erhalten der überlebende Ehegatte/ Lebenspartner oder die Kinder in Höhe des Zweifachen der letzten Bezüge (ohne Sonderzahlung). Sind keine der vorgenannten Anspruchsberechtigten vorhanden, erhalten andere Verwandte (z. B. Eltern, Geschwister) das Sterbegeld, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden.
Sonstige Personen, die die Kosten der Bestattung eines Beamten oder Ruhestandsbeamten getragen haben, können Sterbegeld in Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch bis zum Zweifachen der letzten Bezüge (ohne Sonderzahlung), beantragen, wenn keine Verwandten mit Anspruch auf Sterbegeld vorhanden sind.

Ein Sterbegeld wird nur beim Tod des Versorgungsurhebers gezahlt.

Ausnahme:
Beim Tod einer Witwe bzw. eines Witwers erhalten die Kinder das Sterbegeld, wenn sie waisengeldberechtigt sind und zum Haushalt der / des Verstorbenen gehört haben.

Merkblatt Hinterbliebene

(pdf,  0.13 MB)