Ärztliche Leistungen
Aus Anlass einer Krankheit sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit der Honorarleistungen bestimmt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aus Anlass einer Krankheit sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit der Honorarleistungen bestimmt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).