Arzneimittel

Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet wurden.

Der Betrag von 4,50 € ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von:

  • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1125 € monatlich nicht übersteigen,
  • Personen, die Leistungen zu Unterkunftskosten bei einer dauernden stationären Pflege erhalten,
  • Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.

Keine Kürzung um 4,50 € je Arznei- und Verbandmittel und dgl. ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei den Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100 € im Kalendermonat übersteigt.

Nicht beihilfefähig sind:

  • Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
  • bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschl. der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel.
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  • Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,
  • Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,
  • Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden.