Arzneimittel
Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet wurden.
Der Betrag von 4,50 € ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von:
- Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1125 € monatlich nicht übersteigen,
- Personen, die Leistungen zu Unterkunftskosten bei einer dauernden stationären Pflege erhalten,
- Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
Keine Kürzung um 4,50 € je Arznei- und Verbandmittel und dgl. ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei den Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100 € im Kalendermonat übersteigt.
Nicht beihilfefähig sind:
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschl. der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel.
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,
- Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden.