Heilpraktiker

Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe, die in der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung vom 31.07.2013 festgelegt wurde. Das Land Hessen ist dieser Vereinbarung mit Wirkung zum 01.09.2013 beigetreten.

Anlage 4 HBeihVO (Aufwendungen für Heilpraktiker)