Beihilfen für Tarifpersonal

Beihilfeberechtigt sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.05.2001 begründet wurden.

Pflichtversicherte sind grundsätzlich auf die ihnen zustehende Sachleistung der Krankenkasse angewiesen. Zahlt die Krankenkasse Zuschüsse (z. B. bei Zahnersatz), stehen auch Pflichtversicherten zu diesen Aufwendungen Beihilfen zu.

Nicht vollbeschäftigte Beschäftigte erhalten eine zustehende Beihilfe nur im Ausmaß ihrer vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

Bei privat krankenversicherten Beschäftigten, zu deren Beiträgen für die Krankenversicherung Zuschüsse aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 50 v.H. für ihre Aufwendungen.

Freiwillig krankenversicherte Beschäftigte, die die zustehenden Leistungen ihrer Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben oder Leistungen in Anspruch nehmen, die ihrer Art nach nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen; dabei gelten

  • Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,
  • andere Aufwendungen, für die die zustehenden Leistung nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v. H. als zustehende Leistung.