Sehhilfen

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes, aus der die besondere Art und Ausstattung der Sehhilfe hervorgeht.

Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn bei der erneuten Beschaffung andersartige Gläser oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 € je Sehhilfe beihilfefähig.

Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind nur dann beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe 3 Jahre (bei weichen Kontaktlinsen 2 Jahre) vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

  • sich die Refraktion geändert hat,
  • die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.


Die Gründe für die erneute Beschaffung der Sehhilfe innerhalb der 3-Jahres-Frist müssen in der Rechnung ersichtlich sein.

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Sehhilfen