Rehabilitationsbehandlungen

Zu Aufwendungen aus Anlass einer Rehabilitationsbehandlung wegen derselben Krankheit kann alle vier Jahre für höchstens drei Wochen (es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich und durch eine ärztliche Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung nachgewiesen) eine Beihilfe gewährt werden,

  •  wenn der Amts- oder Vertrauensarzt die Notwendigkeit bescheinigt, dass die Krankheit nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw. dessen Nähe oder durch eine Heilkur behoben werden kann,
  •  wenn die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt und
  • die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt wurde. Die Anerkennung ist nur bis vier Monate nach Bekanntgabe der Anerkennung gültig.

 

Wenn Sie die Rehabilitationsbehandlung nicht innerhalb dieser Frist antreten, erlischt die Anerkennung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 HBeihVO).

Eine Beihilfe kann in kürzeren Abständen als 4 Jahren gewährt werden, wenn eine schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung vorgelegen hat oder

  •  der Patient sofort in eine Rehabilitationseinrichtung eingeliefert werden musste oder
  •  bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten eine Behandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.

 

Beihilfefähig sind u.a. die Aufwendungen für

  •  ärztliche Leistungen,
  •  Heil- und Verbandmittel,
  •  Heilbehandlungen (z. B. Bäder, Bewegungsbäder, Bestrahlungen, Heilgymnastik, Massagen, Bewegungstherapie, Inhalationen pp.),
  •  Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung,
  • die Beförderung unter Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen und Abzug von 10,- € Eigenanteil je einfache Fahrt,
  • die Kurtaxe und
  • den ärztlichen Schlussbericht.

 

Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 15 % nach § 15 Abs. 6 HBeihVO tritt nicht ein. Aufwendungen für Rehabilitationsbehandlungen sind unter den genannten Voraussetzungen auch bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatten, Kinder) beihilfefähig.

Anträge auf Rehabilitationsbehandlungen stellen Sie bitte schriftlich bei Ihrem Dienstherrn. Sie erhalten dann eine Aufforderung, den Amtsarzt aufzusuchen. Eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Rehamaßnahme nehmen Sie bitte dorthin mit. Übersenden Sie die Bescheinigung nicht an die Beihilfestelle.