Heilbehandlungen

Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig

Aufwendungen für die Heilbehandlungen sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn sie von Angehörigen von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen mit staatlicher Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes innerhalb ihres Berufs erbracht werden (z. B. Krankengymnasten, Logopäden, Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister, Podologen, Physiotherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Heilbehandlungen bis zu den festgelegten Höchstbeträgen. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist in der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO festgelegt.

Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungs- u. Untersuchungsmethoden sind nicht beihilfefähig.