Auslandsbehandlungen

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfall handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
Sofern die Aufwendungen eines Behandlungsfalles umgerechnet 1.000 € nicht übersteigen, sind sie ohne Begrenzung auf die Inlandskosten beihilfefähig. Aufwendungen in einem Land der Europäischen Union für ambulante Behandlungen sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern sind ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig.

Die Festsetzungsstelle kann Übersetzungen der Belege sowie im Einzelfall deren Beglaubigung verlangen.

Impfungen aus Anlass einer privaten Auslandsreise sind nicht beihilfefähig.
Wegen des oftmals nicht kalkulierbaren Risikos ungedeckter Kosten empfiehlt es sich, eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.