Heilkuren

Aufwendungen für eine Heilkur wegen derselben Krankheit sind alle 4 Jahre für im aktiven Dienst stehende Bedienstete und nur dann beihilfefähig, wenn die Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit

  • nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder
  • bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, besonders nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in dessen Einzugsgebiet, ersetzt werden kann und die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt wurde.


Eine nachträgliche Anerkennung ist - auch in Ausnahmefällen - ausgeschlossen. Die Anerkennung ist nur bis vier Monate nach der Bekanntgabe der Anerkennung gültig. Wenn Sie die Heilkur nicht innerhalb dieser Frist antreten, erlischt die Anerkennung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 HBeihVO).

Beihilfefähig sind u. a. die Aufwendungen für

  • ärztliche Leistungen,
  • Heil- und Verbandmittel,
  • Heilbehandlungen (z. B. Bäder, Bewegungsbäder, Bestrahlungen, Heilgymnastik,Massagen, Bewegungstherapie, Inhalationen pp.),
  • Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Tage einschl. des An- und Abreisetages bis zu 16,- € täglich,
  • die Beförderung unter Inanspruchnahme möglicher Fahrpreisermäßigungen und Abzug von 10,- € Eigenanteil je einfache Fahrt,
  • die Kurtaxe und
  • den ärztlich Schlussbericht.


Von der 4-Jahresfrist kann abgewichen werden bei einer schweren chronischen Erkrankung, wenn der Amts- und Vertrauensarzt bescheinigt, dass eine Heilkur in einem kürzeren Zeit-abstand zwingend notwendig ist.
Die Heilkur muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt werden und ortsgebunden sein (keine Unterbringung im Wohnwagen, Wohnmobil oder Zelt ).

Anträge auf Heilkuren stellen Sie bitte schriftlich bei Ihrem Dienstherrn. Sie erhalten dann eine Aufforderung, den Amtsarzt aufzusuchen. Eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Heilkur nehmen Sie bitte dorthin mit. Übersenden Sie die Bescheinigung nicht an die Beihilfestelle.