Zahnbehandlungen

Beihilfefähig sind zahnärztliche und kieferorthopädische Aufwendungen.
Die Beihilfefähigkeit der Honorarleistungen bestimmt sich nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Werden Leistungen erbracht, die nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten sind, können diese nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnet werden.
Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig.