Psychotherapien

Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind in der Regel nur dann beihilfefähig, wenn

  • bei entsprechender Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer seelischen Krankheit dient, und
  • bei dem/der Patient/in nach Erhebung der biographischen Anamnese ggf. nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind, und
  • die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
  • Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig von der Qualifikation der Therapeutin/des Therapeuten.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestaltungstherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse und neuropsychologische Behandlung.

Für stationäre psychotherapeutische Behandlungen sind die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erforderlich. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der stationären Krankenhausbehandlung.

Vor Beginn einer geplanten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bitten wir Sie, sich mit Ihrem Dienstherrn in Verbindung zu setzen, damit Ihnen das besondere Antragsverfahren zu Aufwendungen bei ambulanter Psychotherapie erläutert werden kann.

 

Unterlagen zur Beantragung einer ambulanten Psychotherapie