Häusliche Pflege

Häusliche oder teilstationäre Pflege

Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Aufwendungen für Pflegebedürftige

  • der Stufe I bis zu 468 Euro
  • der Stufe II bis zu 1.144 Euro
  • der Stufe III bis zu 1.612 Euro

monatlich beihilfefähig.

Aufgrund besonderen Pflegebedarfs entstehende höhere Pflegekosten sind unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag beihilfefähig.

Pflege-Geld
Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Die Pauschalbeihilfe richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich

  • in der Stufe I 244 Euro
  • in der Stufe II 458 Euro
  • in der Stufe III 728 Euro

Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe entsprechend gemindert. Dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.
Für die Bewilligung der Pauschalbeihilfe genügt ein einmaliger Antrag. Aufgrund dieses Antrags wird die Pauschalbeihilfe fortlaufend und vorschüssig zum Monatsersten gezahlt. Die Beihilfeberechtigten müssen der Festsetzungsstelle bei vorschüssiger Zahlung jeweils im Januar die Tage des vorausgegangenen Jahres zu nennen, an denen keine Pflege erfolgte.

Kombinationspflege:
Wird die Pflege teilweise durch erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte oder teilstationär, im Übrigen durch andere geeignete Personen erbracht, wird die Pauschalbeihilfe anteilig gewährt.