Rentenversicherung der Pflegepersonen

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, sind grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Pflegebedürftigen müssen mindestens der Stufe I angehören und Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Keine Rentenversicherungspflicht besteht, wenn Pflegepersonen neben der nicht erwerbsmäßigen Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.