Kontaktlinsen

Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen von bestimmten Indikationen beihilfefähig. Die Indikation muss aus der augenärztlichen Verordnung ersichtlich sein.
Liegt eine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind diese in angemessener Höhe beihilfefähig.

Für Kurzzeitlinsen müssen neben den allgemeinen Indikationen für Kontaktlinsen zusätzliche Indikationen erfüllt sein.

Sind diese nicht erfüllt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 € (sphärisch) und 230 € (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen – im Rahmen der Höchstbeträge für Brillen – beihilfefähig für

  • eine Reservebrille oder
  • eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen)

sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.