Besondere Sehhilfen

Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille und ähnliche Aufwendungen beihilfefähig.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist eine augenärztliche Verordnung. Beihilfefähige Höchstbeträge gibt es nicht. Die Festsetzungsstelle entscheidet im Einzelfall, welche vergrößernde Sehhilfe beihilferechtlich notwendig und angemessen ist.