Zahnersatz und Zahnkronen

Aufwendungen für Material- und Laborkosten (einschl. zahntechnischer Leistungen, Edelmetall und Keramik), die im Zusammenhang mit konservierenden und prothetischen Leistungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen und implantologischen Leistungen entstehen, sind zu 50 v.H. beihilfefähig.

Angemessene Material- und Laborkosten sind auch bei der Behandlung durch privatliquidierende Zahnärzte die für gesetzlich krankenversicherte Personen berechenbaren Aufwendungen. Material- und Laborkosten, die auf die Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung umgerechnet sind oder zu denen die gesetzl. Krankenversicherung keine Leistungen erbringt, sowie Edelmetallkosten sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufwendungen, für die eine Umrechnung nicht vorgelegt wird, sind nur zu 75 v. H. zu berücksichtigen.

Bei Aufwendungen für Zahnersatz (Brücken, Kronen, Implantate) handelt es sich um oftmals sehr teure Aufwendungen. Üblicherweise wird durch den Zahnarzt vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan aufgestellt. Obwohl Aufwendungen für Zahnersatz nach der Hessischen Beihilfenverordnung nicht voranerkennungspflichtig sind, besteht bei den Beihilfeberechtigten vor Aufnahme der Behandlung oftmals das berechtigte Interesse an der Klärung der Kostenübernahme durch die Beihilfe. Sofern wir die voraussichtlichen Beihilfeleistungen der geplanten zahnprothetischen Behandlung ermitteln sollen, übersenden Sie uns bitte den entsprechenden Heil- und Kostenplan mit Angabe der Befundziffern.