Implantate

Aufwendungen für implantologische Leistungen einschl. der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  • nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als 8 Zähne angelegt sind,
  • bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf anderen weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.

In anderen Fällen sind die Aufwendungen für mehr als 2 Implantate je Kieferhälfte, einschl. vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind ohne Einschränkung beihilfefähig.