Implantate
Aufwendungen für implantologische Leistungen einschl. der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn je Kiefer weniger als 8 Zähne angelegt sind,
- bei großen Kieferdefekten infolge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf anderen weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.
In anderen Fällen sind die Aufwendungen für mehr als 2 Implantate je Kieferhälfte, einschl. vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind ohne Einschränkung beihilfefähig.